Kunststoff / Produktentwicklung / Produktion

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Impetus Plastics Production GmbH & Co. KG

(Stand: Juni 2018)

1. Geltungsbereich

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich auf Basis unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen, sofern keine abweichenden vertraglichen Individualvereinbarungen getroffen wurden. Sie sind Bestandteil unserer aktuellen als auch zukünftigen Lieferverträge, ohne dass es in jedem Einzelfall einer gesonderten Vereinbarung bedarf.


1.2 Den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferanten widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie finden keine Anwendung, auch wenn nicht in jedem Einzelfall ihrer Geltung widersprochen wird. Ferner finden auch solche Bedingungen keine Anwendung, die darauf hinweisen, automatisch mit Annahme der bestellten Ware in Kraft zu treten. Auch bei Bezugnahme auf ein Schreiben, welches auf Geschäftsbedingungen des Lieferanten verweist oder diese enthält, stimmen wir der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich nicht zu.


1.3 Alle Vereinbarungen, die zur Ausführung eines Vertrages zwischen uns und unseren Lieferanten getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.


2. Bestellungen

2.1 Unsere Bestellungen bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform (Telefax, Email). Zunächst telefonisch getätigte Bestellungen müssen von uns ebenfalls schriftlich bestätigt werden, damit sie Gültigkeit erlangen.


2.2 Sofern unsere Bestellung nicht binnen 5 Werktagen nach Erhalt schriftlich bestätigt wird, sind wir berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen.


2.3 Wird die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so tritt augenblicklich Lieferverzug im Sinne des § 286 BGB ein.


2.4 Auch ohne gesonderten Hinweis auf unseren Bestellungen inkludieren die genannten Preise stets eine transportsichere Verpackung der Waren.


2.5 Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind unerwünscht und bedürfen der ausdrücklichen vorherigen und schriftlichen Zustimmung durch uns. Liegt unsere Einwilligung nicht vor, kann die Annahme der Ware verweigert werden, ohne dass hierdurch Mehrkosten für uns entstehen.


3. Fristen / Fristüberschreitungen

3.1 Vereinbarte Fristen für Lieferungen und Leistungen sind stets verbindlich. Wird der genannte Termin der Auftragsbestätigung übertreten, so tritt unverzüglich Lieferverzug im Sinne des § 286 BGB ein, ohne dass es einer Mahnung durch uns bedarf. Dennoch sind wir über erwartete Verzögerungen unverzüglich zu informieren.


3.2 Erfolgt auch binnen einer angemessen gesetzten Nachfrist keine Lieferung/Leistung, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Das Recht zum Rücktritt besteht auch, wenn der Lieferant die Lieferverzögerung nicht zu vertreten hat. Der entstandene Schaden durch die Spätlieferung, insbesondere auch Mehrkosten für eventuelle Deckungskäufe, geht vollumfänglich zu Lasten des Verkäufers. Eventuell zusätzlich vereinbarte Vertragsstrafen für Spätlieferung bleiben hiervon unberührt.


3.3 Lieferverzögerungen können mit Vertragsstrafen in Höhe von 1% des Auftragswertes je verspäteter Lieferwoche sanktioniert werden. Die Vertragsstrafe wird auf den Verzugsschaden angerechnet und wird 5% des Auftragswertes nicht übersteigen. Der Lieferant wird über die Anwendung einer Vertragsstrafe mit mindestens 3 Werktagen Vorlauf schriftlich informiert.


4. Preise, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Gefahrübergang

4.1 Auf der Bestellung genannte Preise sind Festpreise und inkludieren eine transportsichere Verpackung. Tauschfähige Europaletten zählen hierbei nicht zur Verpackung und werden von uns auf ihr Risiko und ihre Kosten zurück gesendet, bzw. vor Ort getauscht.


4.2 Sofern im Vertrag keine abweichende Regelung vereinbart wurde, verstehen sich alle Lieferungen DAP Meschede (Incoterms, jeweils neueste Fassung).


4.3 Unabhängig von der Preisstellung der Lieferung geht die Gefahr erst bei Empfang der von uns genannten Lieferanschrift auf uns über. Sollte eine Abnahme erforderlich sein, so gilt der Gefahrübergang erst nach erfolgreicher Abnahme als erfolgt.


4.4 Zahlungen erfolgen ab Lieferung der Ware und ab Rechnungseingang binnen 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder binnen 30 Tagen rein netto. Sollten individualvertragliche Regelungen getroffen worden sein, so gehen diese vor.


4.5 Für den Beginn der Fälligkeit ist es erforderlich, dass die Rechnungen korrekt und fehlerfrei ausgestellt werden. Eine fehlerhafte Rechnung wird von uns retourniert. Der Zeitraum der Zahlungsfrist verlängert sich sodann um den Zeitraum der Bearbeitung beim Lieferant.


4.6 Bei Zahlungsverzug schulden wir maximale Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.


4.7 Geleistete Zahlungen bedeuten nicht die Anerkennung der Lieferung/Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung sind wir berechtigt, eine angemessene Teilzahlung der Gesamtforderung zurückzuhalten. Weitergehende Rechte unsererseits bleiben hiervon unberührt.


4.8 Die Abtretung Ihrer Forderung gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.


4.9 Werden Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände erbracht, so sind Sie zur Einhaltung der Sicherheits-, Umwelt- und Brandschutzhinweise für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.


5. Untersuchungs- und Rügepflichten, Gewährleistung

5.1 Unsere Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Bei Feststellung eines offenkundigen Mangels wird dieser binnen 5 Werktagen (wobei Samstag nicht als Werktag gilt) beim Lieferanten angezeigt.


5.2 Verborgene Mängel werden nach Feststellung im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf binnen 10 Werktagen (wobei Samstag nicht als Werktag gilt) gerügt. Der Lieferant verzichtet daher auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle binnen 10 Werktagen ab Feststellung gerügten Mängel.


5.3 Bei Rücksendung mangelhafter Ware behalten wir uns eine Aufwandspauschale in Höhe von 5% des Warenwertes der mangelhaften Ware vor. Sollten uns höhere Aufwendungen entstanden sein, so behalten wir uns den Nachweis vor.


5.4 Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.


5.5 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.


5.6 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.


6. Geheimhaltung und Schutzrechte

6.1 Alle von uns zur Verfügung gestellten Bestellungen, Aufträge, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel oder sonstigen Unterlagen unterliegen zu jeder Zeit unserem Eigentum und/oder Urheberrecht. Ohne ausdrückliche, schriftliche und vorherige Zustimmung dürfen diese Unterlagen
Dritten nicht weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Eine Nutzung durch Dritte hat zu unterbleiben. Die Unterlagen sind deutlich als unser Eigentum zu kennzeichnen.


6.2 Für alle unter 6.1. genannten Unterlagen liegen Marken-, Urheber- und sonstige Schutzrechte bei uns. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an diesen Unterlagen ist der Lieferant zu keiner Zeit befugt. Das Duplizieren der genannten Unterlagen ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung unabdingbar ist. Ein Verlust der Unterlagen, gleich durch welche Ursache, ist unverzüglich zu melden.


6.3 Sofern der Lieferant nach vorheriger Absprache mit uns einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern beauftragt, tritt er die Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab.


6.4 Nach Abschluss der Geschäftsbeziehung sind diese Unterlagen auf unseren Wunsch vollständig an uns zurück zu geben. Es dürfen keine Kopien einbehalten werden; ausgenommen hiervon ist die Speicherung der Daten zu Sicherungszwecken sowie die Aufbewahrungspflichten im gesetzlichen Rahmen.


6.5 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die von ihm gelieferten Artikel oder erbrachten Leistungen keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder in anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er stellt uns von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die aufgrund einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte entstehen können. Alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme sind uns zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Lieferanten.


6.6 Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängel der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.


7. Eigentumssicherung

7.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung direkt auf uns über. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für das jeweilige Produkt beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.


8. Haftung

8.1 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.


8.2 Der Lieferant ist für die Kontrolle und Anleitung aller seiner Beschäftigten oder Subunternehmer verantwortlich und haftet für ihre Handlungen oder Versäumnisse, als ob es Handlungen oder Versäumnisse des Lieferanten wären.


8.3 Der Lieferant wird bei namhaften und finanziell gesunden Versicherungsgesellschaften eine angemessene Berufs- oder Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung und gesetzliche Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft unterhalten und auf Verlangen nachweisen, was den Lieferanten jedoch nicht von der Haftung gegenüber uns freistellt. Die Nennung der Versicherungssumme bedeutet keine Einschränkung der Haftung.


8.4 Wir behalten uns das Recht vor, Forderungen unter einem Vertrag mit Beträgen aufzurechnen, die dem Lieferanten geschuldet werden.

Impetus Plastics Production GmbH & Co.KG

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